FOTOVOLTAICO vs VVF

  • Die Norm UNI 9177 ist derzeit in Kraft (Anhang C zu Protokoll 6334 des Innenministeriums vom 4. Mai 2012). Sie definiert die Brandwiderstands- und Brandverhaltensprüfungen für die Materialien von Photovoltaikmodulen auf Basis spezifischer Sicherheitsstandards. Nach diesen Prüfungen werden die Materialien in Klassen eingeteilt, die die Konformität der Module gewährleisten. Hervorzuheben ist, dass nur in Italien eine derartige Regelung existiert, die die Brandwiderstandsklassen von Photovoltaikmodulen festlegt. Diese gehören den Klassen 1 und 2 an. Die Materialien werden folgenden Klassen zugeordnet (jede Klasse weist ein unterschiedliches Brandverhalten auf): 0: nicht brennbare Materialien; 1: nicht entzündbare brennbare Materialien; 2: schwer entzündliche brennbare Materialien. Der Wert steigt mit der Beteiligung der Materialien an der Verbrennung. Das bedeutet: Je niedriger die Klasse, desto besser ist das Brandverhalten eines brennbaren Materials. Soll die äußere Feuerwiderstandsklasse von Dächern und Dachdeckungen sowie die Brandverhaltensklasse des Photovoltaikmoduls (Fall 3/a von Anhang B) berücksichtigt werden, können im Allgemeinen folgende Kombinationen als zulässig angesehen werden:
  • Dächer der Klasse Froof und PV-Modul der Klasse 1 oder gleichwertiger Brandverhaltensklasse;
  • Dächer der Klasse Broof (T2, T3, T4), PV-Modul der Klasse 2 oder gleichwertiger Brandverhaltensklasse, oberste Dachschichten (Abdichtung und/oder Dämmpakete) der Klasse Froof oder F, die auf Dächern der Klasse EI 30 installiert sind, und PV-Modul der Klasse 2 oder gleichwertiger Brandverhaltensklasse.
  • Con il Decreto-Legge 23 settembre 2022 n. 144 (GU n.223 del 23.09.2022), all'Art. 16 Procedure di prevenzione incendi, è stabilito che, a seguito dell'emergenza energetica in atto, al fine di agevolare l’installazione di impianti fotovoltaici e solari termici sulle coperture e sulle facciate di edifici a servizio di attività soggette ai controlli di prevenzione incendi per la pronuncia sulla valutazione documentazione completa progetto, se necessaria dopo l’installazione, i termini sono ridotti da 60 a 30 giorni fino al 31 dicembre 2024.

    Photovoltaikanlagen fallen nicht unter die Brandschutzbestimmungen gemäß Präsidialerlass Nr. 151 vom 1. August 2011, „Verordnung zur Vereinfachung der Brandschutzbestimmungen gemäß Artikel 49 Absatz 4-quater des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010, geändert durch Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010“. Generell kann die Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) je nach ihren elektrischen/baulichen Eigenschaften und/oder Installationsmethoden das bestehende Brandrisiko erhöhen. Für das betroffene Gebäude kann dies folgende Folgen haben: – Beeinträchtigung der Abgasabführung (teilweise/vollständige Verstopfung lichtdurchlässiger Elemente, Behinderung der Öffnung von Abluftöffnungen); – Behinderung der Kühlung/Löschvorgänge brennbarer Dächer. - Risiko der Brandausbreitung nach außen oder innen (Vorhandensein von Rohren auf dem Dach eines in mehrere Brandabschnitte unterteilten Gebäudes – Veränderung der Brandausbreitungsgeschwindigkeit in einem Gebäude mit nur einem Brandabschnitt). KEINE GARANTIE, WENN: Die Installation muss so ausgeführt werden, dass eine Brandausbreitung vom Photovoltaikgenerator auf das Gebäude, in dem er installiert ist, verhindert wird. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in ein Bauprojekt integrierte Photovoltaikanlage auf nicht brennbaren Dach- und/oder Fassadenkonstruktionen und -elementen installiert ist (Klasse 0 gemäß Ministerialerlass 26.06.1984 oder Klasse A1 gemäß Ministerialerlass 10.03.2005). Alternativ kann auch eine Schicht aus feuerbeständigem Material mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens El 30 und nicht brennbarem Material (Klasse 0 gemäß Ministerialerlass 26/06/1984 oder Klasse A1 gemäß Ministerialerlass 10/03/2005) zwischen den Photovoltaikmodulen und der Trägerfläche angebracht werden.

    Non disperare, c'è la soluzione a tutto.... forse!!!

    MODULO: Installazione impianti fotovoltaici

    Installazione impianti fotovoltaici (da 07/02/2012)

    in attività soggette al DPR151

    SCIA con dichiarazione di non aggravio

    GRENZLAGE - WO EINE EI30-SCHICHT INSTALLIERT WERDEN SOLLTE

  • Belüftete Dächer nutzen moderne Dachdämmtechnik und werden vorwiegend für den Ausbau von Dachgeschossen eingesetzt. Sie bestehen aus einer Dämmplatte aus geschlossenzelligem, gesintertem expandiertem Polystyrol (EPS). Diese Platten sind selbstverlöschend, ungiftig, hygienisch und langlebig. Sie sind mit hervorstehenden Stützen versehen, die Belüftungskanäle bilden, und mit einer kreuzverleimten, langfaserverstärkten Phenolharz-Sperrholzplatte (OSB/3) verklebt. Die OSB/3-Platte ist mit Anti-Schimmel-, Anti-Holzwurm- und wasserabweisenden Harzen vorbehandelt. Sie ist äußerst druckfest, während der Montage begehbar und undurchlässig für das Gewicht gängiger Dachmaterialien (Terrakotta-, Beton- und Kanadische Dachschindeln etc.). Die spezielle Formgebung der Dämmplatte ermöglicht die Bildung einer Belüftungskammer zwischen Dämmung und Phenolharz-Sperrholz, die gleichzeitig als Träger für die Dacheindeckung dient. Die konstante Luftzirkulation innerhalb der Platte führt Wärme von der Dacheindeckung ab und schützt die darunterliegenden Schichten vor Überhitzung. Diese Belüftung erhöht und verstärkt die Dämmeigenschaften, indem sie Wärme vom Dachfirst abführt und so die Temperatur in den darunterliegenden Räumen um 8–10 °C senkt. Zusätzlich zur Risikobewertung, die „unter Berücksichtigung der äußeren Feuerwiderstandsklasse der Dächer und Dachdeckungen sowie der Brandverhaltensklasse des Photovoltaikmoduls“ durchzuführen ist, sind weitere Bewertungen zulässig, die die Erreichung der Ziele des Leitfadens nachweisen. Sind die äußere Feuerwiderstandsklasse der Dächer und Dachdeckungen sowie die Brandverhaltensklasse des Photovoltaikmoduls zu berücksichtigen (Fall 3/a von Anhang B), gelten im Allgemeinen folgende Kombinationen als akzeptabel:
  • Dächer der Klasse Froof und PV-Modul der Brandverhaltensklasse 1 oder gleichwertig;
  • Dächer der Klasse Broof (T2, T3, T4) und PV-Modul der Brandverhaltensklasse 2 oder gleichwertig;
  • Deckschichten (Abdichtung und/oder Dämmpakete) der Klasse Froof oder F, die auf Dächern der Brandverhaltensklasse EI 30 installiert sind, und PV-Modul der Brandverhaltensklasse 2 oder gleichwertig. Die Klassifizierung von Dächern und Dachdeckungen muss den geltenden Konformitätsprüfungsverfahren (CE-Kennzeichnung) oder, falls diese nicht vorliegen, der Herstellererklärung auf Grundlage eines Prüfberichts eines italienischen Labors, das gemäß dem Dekret des italienischen Innenministeriums vom 26. März 1985 oder einem anderen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat anerkannten Labors zugelassen ist, entsprechen. Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsklasse von Dächern und Dachdeckungen ist zu beachten, dass die erste Fassung von UNI CEN/TS 1187 im Februar 2012 veröffentlicht wurde und die im technischen Leitfaden genannte Norm UNI ENV 1187:2007 ersetzt hat. Die Beschlüsse 2001/671/EG (ABl. L 235 vom 4. September 2001) und 2005/823/EG (ABl. L 307 vom 25. November 2005) der Europäischen Kommission beschreiben das Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Dächern und Dachdeckungen. Zur Beurteilung der Brandverhaltensklasse von Photovoltaikmodulen ist zu beachten, dass der Bereich V des DCPST – Sektor Brandverhalten – am 28. März 2012 eine spezifische Verordnung zu den Methoden für Brandverhaltensprüfungen an PV-Modulen (Anhang C) erlassen hat. Diese Verordnung verpflichtet die Prüflaboratorien zur Ausstellung eines Prüfzertifikats mit dem Vermerk „PHOTOVOLTAIKMODELL“. Das Prüfzertifikat bezieht sich auf das Modul selbst und nicht auf den Einsatzort. Risikobewertungen müssen von qualifizierten, im Register des Innenministeriums eingetragenen Technikern unterzeichnet werden.
  • La verifica dell'installazione di un pannello EI 30 sotto i pannelli fotovoltaici su una copertura con stratigrafia: