GASNETZE UNI 7129-X und UNI 11528

2.3.3 Internes Gasversorgungssystem

Das interne System (Rohre, Ventile, Armaturen, Hähne, Verbindungen, Spezialteile) und die verwendeten Materialien müssen den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechen. Die Dimensionierung der Gasversorgungsrohre, Zubehörteile, Geräte, Spezialteile und eventueller Druckminderer, die Teil des internen Systems sind, muss die ordnungsgemäße Funktion der Verbrauchsgeräte unter Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller für jedes Gerät festgelegten Drücke gewährleisten. Die Dichtheitsprüfung muss entsprechend den aktuellen technischen Normen oder gleichwertigen Normen durchgeführt werden. Die Messgruppe (Gerät, das nicht in das interne System integriert ist) muss gegebenenfalls gemäß den aktuellen technischen Standards oder gleichwertigen Standards installiert werden. Die Wege zwischen Übergabepunkt und den Verbrauchergeräten müssen möglichst kurz sein und müssen außerhalb und/oder innerhalb der Gebäude unter Einhaltung des aktuellen technischen Standards oder gleichwertiger Standards erfolgen. Insbesondere sind folgende Installationsarten innerhalb von Gebäuden zulässig, wenn die unten genannten Fälle zutreffen: • in speziellen Brandschutzgehäusen, beim Durchqueren oder Durchqueren von Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für die zivile Nutzung oder für Tätigkeiten bestimmt sind, die gemäß Anhang 1 des Präsidialerlasses Nr. vom 1. August 2011 Brandschutzinspektionen und -kontrollen unterliegen. 151; • in Stahlmantel bei Kreuzungsräumen, die nicht im vorherigen Punkt erfasst sind, ständig belüfteten Eingangshallen, Hohlräumen, sofern der Verlauf einsehbar ist. In den Aufstellungsräumen der Geräte darf der Rohrleitungsverlauf sichtbar sein und muss in jedem Fall den in den aktuellen technischen Normen festgelegten Methoden entsprechen. Darüber hinaus ist im Flur oder – sofern vorhanden – im Rauchschutzfilter (wie gemäß Ministerialerlass 11.30.83 definiert) der Einbau in ein Gehäuse oder eine Hülle nicht erforderlich, sofern die Durchbrüche der Brandschutzkonstruktionen abgedichtet sind. Beim Überqueren horizontaler tragender Elemente muss das Rohr durch eine mindestens 20 mm aus dem Boden herausragende Ummantelung geschützt und der Spalt zwischen Rohr und Ummantelungsrohr mit geeigneten Materialien abgedichtet werden. Die Verwendung von Kreide ist verboten. Bei Eingangshallen über dem Boden und nicht über Kellergeschossen ist es zulässig, Rohre unter dem Boden zu verlegen, geschützt durch eine Ummantelung, die an den Enden mit Entlüftungsöffnungen nach außen ausgestattet ist. 10. Für Anlagen zur Versorgung von Räumlichkeiten oder Gebäuden, die für industrielle Tätigkeiten genutzt werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 16. April 2008. 11. Druckminderer, die nicht Bestandteil der installierten Verbrauchergeräte sind und deren Konformität nicht in der Konformität des Verbrauchergeräts selbst enthalten ist, müssen außerhalb der Gebäude installiert werden. 12. Freie Steckdosen der Hausinstallation müssen mit Gewindekappen verschlossen sein und sind innerhalb der Räume zulässig, wenn sie ausschließlich zur Installation von Geräten vorgesehen sind. 13. Außerhalb der Räumlichkeiten, in denen die Geräte installiert sind, muss an jeder Gasversorgungsleitung an einer sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle ein manuelles Absperrventil mit Schnellschlussfunktion für eine 90°-Drehung und Endanschlag in der vollständig geöffneten und vollständig geschlossenen Position installiert sein. Dieses Ventil kann auch in jedem Zugangsfach, Filter oder feuerfesten Hohlraum installiert werden, sofern es im Notfall von außen leicht zugänglich ist. 14. Bei Hohlräumen, die von oben belüftet werden und ins Freie zeigen, ist eine Verlegung in einer Ummantelung nicht erforderlich, sofern es sich um metallische Rohre mit geschweißten oder gelöteten Rohren handelt. 2.3.3.1 Hüllen 1. 2. 3. 1. 2. Die Hüllen müssen sein: • sichtbar; • aus Stahl mit einer Mindestdicke von 2 mm und einem Durchmesser, der mindestens 2 cm größer ist als der der Gasleitung; • mit mindestens einer Entlüftung nach außen ausgestattet. Wenn ein Ende der Hülle nach innen weist, muss dieses durch Abdichten mit nicht brennbarem Material nach innen wasserdicht gemacht werden; Die Rohre dürfen innerhalb der Ummantelung keine mechanischen Verbindungen aufweisen. Bei der Durchführung durch Außenwände oder -böden sind schwer entflammbare Ummantelungen aus Metall oder Kunststoff zulässig. 2.3.3.2 Brandschutzgehäuse Das Brandschutzgehäuse muss: • gasdicht sein; • aus italienischen Materialien der Klasse 0 oder europäischen Materialien der Klasse A1 hergestellt sein; • Sie müssen die gleichen Feuerwiderstandseigenschaften aufweisen wie die Wände des durchquerten Raums oder Abschnitts, jedoch in keinem Fall einen Wert von REI/EI 30 aufweisen. Die Kanäle dürfen innerhalb der nicht inspizierbaren Gehäuse keine mechanischen Verbindungen aufweisen. Die Gehäuse müssen durch Öffnungen an beiden Enden permanent nach außen belüftet sein. Die Lüftungsöffnung auf der untersten Ebene muss mit einer Flammensperre ausgestattet sein und sich bei Gasen mit einer Dichte über 0,8 über der Bodenoberfläche befinden, in einem horizontal gemessenen Abstand von mindestens 10 Metern zu anderen Öffnungen auf derselben oder einer niedrigeren Ebene.

Brandschutzbestimmungen für Wohngebäude

Punkt 6 des Ministerialerlasses vom 16. Mai 1987, Nr. In § 246 „Brandschutzbestimmungen für Wohngebäude“ heißt es: „Die Hauptleitungen für brennbare Gase müssen außerhalb des Gebäudes und freiliegend verlegt sein. Raumdurchquerungen sind zulässig, sofern die Leitungen in einem beidseitig offenen Metallmantel verlegt sind, der mit der Außenluft in Verbindung steht und einen Durchmesser aufweist, der mindestens 2 cm größer ist als der der Innenleitung. Der Begriff „Hauptleitungen“ bezeichnet die Leitungen, die die gemeinsamen Versorgungseinrichtungen des Gebäudes versorgen, d. h. die Neben- und Steigleitungen. Die Verlegung der „Hauptleitungen“ innerhalb des Gebäudes ist in einem speziellen Gehäuse zulässig, das: ▪ ausschließlich der Gasanlage dient; ▪ gasundurchlässige Wände hat; ▪ dauerhaft belüftet ist und an beiden Enden Öffnungen aufweist; die unterste Lüftungsöffnung muss mit einer Flammensperre ausgestattet sein und sich bei Gasen mit einer Dichte über 0,8 in einer Höhe über dem Boden und in einem horizontal gemessenen Abstand von mindestens 10 m zu anderen Öffnungen auf gleicher oder niedrigerer Ebene befinden; ▪ Auf jeder Etage muss eine gasdichte Revisionstür mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI 30 vorhanden sein. In diesem Gehäuse können auch die Zähler der Nutzer der verschiedenen Etagen untergebracht werden. Die betroffenen Büros werden gebeten, dies bei der Durchführung des Brandschutzdienstes zu berücksichtigen. Die Hauptleitungen sind daher die Steigleitungen und Untersäulen. Diese befinden sich derzeit außerhalb des Gebäudes und entsprechen daher den technischen Vorschriften.

RTV 13 – V.13.4.3 - Sicherheit von Technologie- und Servicesystemen

In Übereinstimmung mit Ministerialerlass 246/87 und Ministerialerlass 25. Januar 2019. Für die Teile, die nicht vollständig erschöpfend sind und im Technischen Leitfaden Nr. nicht behandelt werden. 5043 vom 15.04.2013. Die Bestimmungen der neuen RTV 13 im Anhang zum Ministerialerlass vom 03.08.2015 und 18.10.2019 (Brandschutzverordnung) werden als nützliche Referenz herangezogen. Insbesondere der Technische Leitfaden vom 15.04.2013 Nr. 5043 geht nicht ausreichend sachkundig auf die Problematik der auf Dächern oder Fassaden von Gebäuden angeordneten Anlagen und der Trennstreifen hinsichtlich ihres Brandverhaltens ein. Im Einzelnen: ▪ Im Kapitel „Brandverhalten“ wird lediglich darauf hingewiesen, dass „…wenn metallische Elemente (Klammern, Stifte, Schrauben usw.) oder Systeme, die unter Betriebsbedingungen Temperaturen von über 150 °C erreichen können, durch Dämmstoffe hindurchgeführt werden, die die erforderlichen Anforderungen an das Brandverhalten (Klasse 1 oder B-s3,d0) nicht erfüllen, es notwendig ist, diese Elemente vom direkten Kontakt mit dem Dämmstoff zu trennen…“; Daher gilt die neue RTV 13 für folgende Konstruktionsdetails: ▪ Durchführung von Elektrokabeln; ▪ Vorhandensein von Schaltkästen; ▪ wandmontierte Heizkessel; ▪ Rauchgasdurchgang. RTV 13 – V.13.4.3 - Sicherheit technologischer und dienstlicher Systeme Wenn auf oder neben der Gebietsabsperrung Systeme zur Energieerzeugung oder -umwandlung installiert werden (z. B. Photovoltaiksysteme, Wärmeerzeugungssysteme, Klimaanlagen usw.), muss der betroffene Teil der Gebietsabsperrung mit den in Absatz V.13.5 beschriebenen Merkmalen geschützt und durch Trennbänder mit den gleichen Merkmalen abgegrenzt werden. Schornsteine müssen mit einer ausreichenden Wärmedämmung oder einem ausreichenden Abstand zu brennbaren Elementen in den Durchgängen ausgestattet sein, um keine Brandursache darzustellen.

SYNTHESE

Die Position von Methangasleitungen an Gebäudefassaden wird durch spezielle Vorschriften geregelt, um Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten.

Hier einige allgemeine Hinweise basierend auf der italienischen Gesetzgebung (UNI 7129 und verwandte Normen):


1. Routen und Positionierung

Bevorzugte externe Verlegung: Wenn möglich, sollten Rohre außerhalb des Gebäudes verlegt werden, um das Risiko von Gaslecks im Inneren zu verringern.

Abstand zu Öffnungen: Muss mindestens 30 cm von Türen, Fenstern, Lüftungsöffnungen und anderen Öffnungen entfernt installiert werden, um im Falle eines Lecks eine Gasansammlung zu verhindern.

Abstand zu elektrischen Anlagen: Sie müssen mindestens 10 cm von elektrischen Leitungen und Geräten entfernt sein und dürfen elektrische Leitungen nicht ohne ausreichenden Schutz kreuzen.

Abstand zum Boden: Sie müssen mindestens 2,2 Meter über dem Boden angebracht sein, wenn sie Fußgänger- oder Durchgangsbereiche kreuzen.


1.1 Positionierung an der Fassade

  • Präferenz für externe Routen: Gasleitungen sollten möglichst außerhalb von Gebäuden verlegt werden, um das Risiko einer Gasansammlung im Falle eines Lecks zu verringern.
  • Mindestbodenfreiheit:
  • Bei der Installation in Fußgänger- oder Durchgangsbereichen müssen sie mindestens 2,2 Meter über dem Boden um versehentliche Stöße zu vermeiden.
  • Bei geringerer Höhe müssen sie mit speziellen mechanische Barrieren.
  • Abstände zu Öffnungen und elektrischen Anlagen:
  • Mindestens 30 cm aus Fenstern, Lüftungsöffnungen, Kanaldeckeln, Lüftungsgittern und anderen Öffnungen.
  • Mindestens 10 cm von elektrischen Kabeln und elektrischen Geräten fern, um Störungen und mögliche Brände im Falle einer Ausbreitung zu vermeiden.
  • Abstände zu Balkonen und Überhängen:
  • Vermeiden Sie es, unter Balkonen oder Vordächern ohne ausreichende Belüftung hindurchzugehen. Wenn es nicht zu vermeiden ist, sorgen Sie für ausreichende Belüftung oder Schutz


2. Art der Materialien

Stahl, Kupfer oder Polyethylen: Die Materialien müssen zertifiziert und korrosionsbeständig sein. Wenn die Rohre aus Kupfer bestehen, müssen sie an den Stellen, an denen sie durch Wände verlaufen, eine Schutzhülle haben.

Schutz vor Stößen und Witterungseinflüssen: Bei der Montage an der Fassade müssen sie vor Stößen geschützt und mit geeigneten Halterungen befestigt werden.

  • Verzinkter Stahl: Zum Schutz vor Korrosion lackiert oder beschichtet, mit Schweiß- oder Gewindeverbindungen.
  • Kupfer: Bei Verlegung im Außenbereich muss eine Schutzhülle angebracht werden.
  • Polyethylen (PE): Nur erlaubt begraben, ist für sichtbare Installationen an Fassaden nicht zulässig.


3. Halterungen und Befestigungen

Die Rohre müssen mit Halterungen im vorgeschriebenen Abstand (in der Regel alle 1-2 Meter, je nach Material) sicher an der Fassade befestigt werden. Wenn sie über Bauwerksfugen oder bewegungsbelastete Bereiche verlaufen, müssen Dehnungsfugen vorgesehen werden.

  • Halterungen und Stützen:
  • Sie müssen in regelmäßigen Abständen (ca. 1,5 m bei Stahlrohren und 1 m bei Kupferrohren) angebracht werden.
  • Wetterfeste und korrosionsbeständige Befestigungen.
  • Aufprallschutz:
  • Bei Einbau in stoßgefährdeten Bereichen müssen diese durch Metallgehäuse oder geeignete Kanäle geschützt werden.
  • Wenn sie in der Nähe von beweglichen Strukturen (z. B. Toren) verlaufen, müssen sie mit flexiblen Fugen ausgestattet sein, um Dehnungen aufzunehmen.


4. Verbote und Beschränkungen

Sie dürfen nicht unter Balkonen oder in geschlossenen Räumen ohne Belüftung installiert werden.

Vermeiden Sie lange Strecken mit zu vielen Kurven, um Ladungsverluste zu begrenzen.

🚫 Verbot der Installation in geschlossenen, unbelüfteten Räumen (z. B. Zwischenwände, nicht inspizierbare Schächte).
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Verbot des Betretens von Gebieten mit hohem Brandrisiko (z. B. Garagen, Lagerbereiche für brennbare Materialien).
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Nicht direkt ins Mauerwerk einlassen ohne Schutzhülle und Inspektionsmöglichkeit.


Die Position von Gasleitungen an den Fassaden von Gebäuden wird durch die italienische Gesetzgebung geregelt, insbesondere durch UNI 7129:2015 und von der UNI 11528:2014 für Systeme mit höherer Leistung. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Anweisungen für eine sichere und konforme Installation.

ABSTAND ZU BRENNBAREN MATERIALIEN Die Sicherheitsabstände von Gasleitungen zu brennbaren Materialien werden durch UNI 7129:2015 und für Systeme mit höherer Leistung durch UNI 11528:2014 geregelt. Diese Normen legen grundlegende Anforderungen fest, um Brände zu verhindern, die Sicherheit zu gewährleisten und die richtigen Abstände einzuhalten. 1. Mindestabstände zu brennbaren Materialien Allgemeiner Mindestabstand: Gasleitungen müssen mindestens 10 cm von brennbaren Materialien (Holz, Gipskarton, Kunststoff etc.) entfernt installiert werden, sofern diese nicht ausreichend geschützt sind. Schutz durch Ummantelungen oder Beschichtungen: Besteht die Leitung aus Stahl oder unbeschichtetem Kupfer, muss ein Abstand von mindestens 5 cm zu brennbaren Materialien eingehalten oder mit einer hitzebeständigen Schutzhülle isoliert werden. Wenn das Rohr aus beschichtetem Kupfer oder lackiertem verzinktem Stahl besteht, kann es ohne bestimmte Abstände in Kontakt mit brennbaren Materialien installiert werden, solange die Oberflächentemperatur die Sicherheitsgrenzen nicht überschreitet. Kunststoffmaterialien oder Polyethylen (PE)-Rohre: Sie dürfen nicht freiliegend in Gebäuden installiert werden. Wenn sie vergraben oder versenkt werden, müssen sie in Schutzhüllen untergebracht werden. 2. Durchdringungen brennbarer Wände und Böden Schutz durch Metallummantelung: Wenn eine Gasleitung durch eine Wand oder einen Boden aus Holz oder einem anderen brennbaren Material führt, muss sie mit einer Metallummantelung oder einem anderen feuerbeständigen Material (z. B. selbstverlöschendes PVC) geschützt werden. Interner Abstand in der Hülle: Die Hülle muss mindestens 5 mm Freiraum um das Rohr herum gewährleisten, um eine Belüftung zu ermöglichen und eine Überhitzung zu vermeiden. 3. Abstand zu Kaminen und Wärmequellen Mindestabstand zu Kaminen, Öfen oder anderen Wärmequellen: 20 cm, wenn das Rohr aus verzinktem Stahl oder Kupfer besteht. 40 cm, wenn das Rohr aus Kunststoff mit Schutzhülle besteht. Können die Abstände nicht eingehalten werden, muss zwischen der Leitung und der Wärmequelle eine Wärmedämmschicht vorgesehen werden. 4. Zusätzliche Schutzregeln ✅ Halterungen und Befestigungen: Rohre müssen bei der Installation auf brennbaren Oberflächen mit feuerfesten Metallhalterungen befestigt werden. ✅ Feuerfeste Farben: Wenn das Rohr mit brennbaren Materialien in Kontakt kommt, kann es mit feuerfesten Farben behandelt werden, um die Hitzebeständigkeit zu erhöhen. ✅ Belüftete Bereiche: Installieren Sie Rohre in gut belüfteten Bereichen, um das Risiko einer Gasansammlung im Falle eines Lecks zu verringern.