GASNETZWERKE UNI 7129-X und UNI 11528

2.3.3 Internes Gasversorgungssystem

  • Das interne System (Rohre, Ventile, Armaturen, Hähne, Verbindungsstücke, Sonderteile) und die verwendeten Materialien müssen den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 entsprechen. Die Dimensionierung der Gaszuleitungen, des Zubehörs, der Geräte, der Sonderteile und aller Druckminderer des internen Systems muss die ordnungsgemäße Funktion der Verbrauchseinrichtungen gemäß den vom jeweiligen Hersteller festgelegten Drücken gewährleisten. Die Dichtheitsprüfung ist nach geltenden technischen Normen oder gleichwertigen Standards durchzuführen. Die Messeinheit (Gerät, das nicht zum internen System gehört) ist gegebenenfalls nach geltenden technischen Normen oder gleichwertigen Standards zu installieren. Der Weg zwischen dem Lieferpunkt und den Verbrauchseinrichtungen muss so kurz wie möglich sein und innerhalb und außerhalb von Gebäuden nach geltenden technischen Normen oder gleichwertigen Standards ausgeführt werden. Insbesondere sind in Gebäuden, in denen die nachstehend aufgeführten Fälle zutreffen, folgende Installationsmethoden zulässig:
  • in speziellen feuerbeständigen Gehäusen, bei der Durchführung durch Gebäude oder Räume, die für die zivile Nutzung oder für Tätigkeiten bestimmt sind, die Brandschutzinspektionen und Inspektionen gemäß Anhang 1 des Präsidialdekrets Nr. 1 unterliegen. 151 vom 1. August 2011;
  • in Stahlverkleidungen beim Durchqueren von Räumen, die nicht unter den vorherigen Punkt fallen, permanent belüfteten Fluren oder Hohlräumen, sofern die Trasse zur Inspektion zugänglich ist. In den Räumen, in denen die Geräte installiert sind, darf die Rohrleitung sichtbar sein und muss in jedem Fall den in den geltenden technischen Normen festgelegten Methoden entsprechen. Darüber hinaus ist im Flur oder – falls zutreffend – im Rauchschutzfilter (gemäß Ministerialerlass 30.11.83) die Installation in Gehäusen oder Verkleidungen nicht erforderlich, sofern die Durchdringungen der feuerbeständigen Konstruktionen abgedichtet sind. Beim Durchqueren horizontaler tragender Bauteile muss das Rohr durch eine mindestens 20 mm aus dem Boden herausragende Ummantelung geschützt werden, und der Hohlraum zwischen Rohr und Ummantelung muss mit geeigneten Materialien abgedichtet werden. Die Verwendung von Gips ist verboten. Bei oberirdischen Eingangshallen und nicht über Kellergeschossen ist die Verlegung von Rohren unter dem Fußboden zulässig, sofern diese durch eine an den Enden nach außen gerichtete Entlüftungsöffnungen versehene Ummantelung geschützt sind. 10. Für Anlagen in Räumen oder Gebäuden, die für industrielle Zwecke genutzt werden, gelten die Bestimmungen des Dekrets des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 16. April 2008. 11. Druckminderer, die nicht Bestandteil der installierten Verbrauchergeräte sind und deren Konformität nicht in der Konformität des Verbrauchergeräts selbst enthalten ist, müssen außerhalb der Gebäude installiert werden. 12. Freie Steckdosen im internen System müssen mit Schraubkappen verschlossen werden und sind innerhalb der Räume zulässig, sofern sie ausschließlich für die Installation von Geräten vorgesehen sind. 13. Außerhalb der Geräteinstallationsräume muss an jeder Gaszuleitung ein manuelles Absperrventil mit Schnellschließmechanismus für 90°-Drehung und Endanschlag in vollständig geöffneter und vollständig geschlossener Position an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle installiert werden. Dieses Ventil kann auch in jedem Zugangsraum, Filter oder feuerfesten Hohlraum installiert werden, sofern es im Notfall von außen leicht zugänglich ist. 14. Bei Hohlräumen, die von oben belüftet und mit einem offenen Raum verbunden sind, ist keine Ummantelung erforderlich, sofern die Rohre aus Metall bestehen und geschweißt oder gelötet sind. 2.3.3.1 Ummantelungen 1. 2. 3. 1. 2. Die Ummantelungen müssen:
  • freiliegend sein;
  • aus Stahl mit einer Mindestdicke von 2 mm und einem Durchmesser bestehen, der mindestens 2 cm größer ist als der des Gasrohrs;
  • mit mindestens einer Entlüftung nach außen ausgestattet sein. Wenn ein Ende der Ummantelung nach innen zeigt, muss es innen mit nicht brennbarem Material abgedichtet sein. Rohre dürfen innerhalb der Ummantelungen keine mechanischen Verbindungen aufweisen. Flammhemmende Metall- oder Kunststoffummantelungen sind zulässig, wenn die Rohre durch Außenwände oder Dachböden geführt werden. 2.3.3.2 Feuerbeständige Gehäuse Das feuerbeständige Gehäuse muss:
  • gasdicht sein;
  • aus Materialien der italienischen Klasse 0 oder der europäischen Klasse A1 bestehen; Die Leitungen müssen die gleichen Feuerwiderstandseigenschaften wie die Wände des durchquerten Raums oder Bereichs aufweisen und in jedem Fall mindestens REI/EI 30 entsprechen. Innerhalb der nicht inspizierbaren Gehäuse dürfen die Leitungen keine mechanischen Verbindungen aufweisen. Die Gehäuse müssen permanent nach außen belüftet sein und an beiden Enden Öffnungen besitzen. Die Belüftungsöffnung auf der untersten Ebene muss mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgestattet sein und sich bei Gasen mit einer Dichte von mehr als 0,8 über dem Boden in einem horizontalen Abstand von mindestens 10 Metern zu anderen Öffnungen auf gleicher oder einer tieferen Ebene befinden.
  • Brandschutzbestimmungen für Wohngebäude

    Punkt 6 des Ministerialdekrets Nr. 246 vom 16. Mai 1987 über „Brandschutzbestimmungen für Wohngebäude“ besagt: „Die Hauptgasleitungen müssen außerhalb des Gebäudes verlegt und frei zugänglich sein. Die Durchquerung von Räumen ist zulässig, sofern die Leitungen in einem beidseitig offenen Metallmantel verlegt sind, der mit dem Außenbereich in Verbindung steht und dessen Durchmesser mindestens 2 cm größer ist als der Durchmesser der Innenleitung.“ Als „Hauptleitungen“ gelten Leitungen, die die vom Gasnetz versorgten Versorgungsleitungen des Gebäudes bedienen, d. h. Unterleitungen und Steigleitungen. Die Installation von „Hauptleitungen“ ist innerhalb des Gebäudes in einem speziellen Gehäuse zulässig, das: ▪ ausschließlich dem Gasnetz dient; ▪ gasdichte Wände aufweist; ▪ permanent belüftet ist und Öffnungen an beiden Enden besitzt. Die unterste Lüftungsöffnung muss mit einem feuerfesten Gitter versehen sein und bei Gasen mit einer Dichte über 0,8 mindestens 10 m³/s über dem Boden und in einem horizontalen Abstand von mindestens 10 m zu anderen Öffnungen auf gleicher oder tieferer Ebene angeordnet sein. ▪ Jede Etage muss mit einer gasdichten Inspektionsluke mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 30 ausgestattet sein. In dem genannten Gehäuse können auch Zähler für die Nutzer der verschiedenen Etagen untergebracht werden. Die zuständigen Stellen werden gebeten, dies bei der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Hauptleitungen sind die Steigleitungen und Unterverteiler. Diese befinden sich derzeit außerhalb des Gebäudes und entsprechen somit den technischen Vorschriften.

    RTV 13 – V.13.4.3 - Sicherheit von Technologie- und Servicesystemen

    In linea con il D.M. 246/87 e D.M. 25 gennaio 2019

    SYNTHESE

    Die Position von Methangasleitungen an Gebäudefassaden wird durch spezifische Vorschriften geregelt, um Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten.

    Hier einige allgemeine Hinweise basierend auf der italienischen Gesetzgebung (UNI 7129 und verwandte Normen):


    1. Routen und Positionierung

    Bevorzugte externe Verlegung: Wenn möglich, sollten die Leitungen außerhalb des Gebäudes verlegt werden, um das Risiko von Gaslecks im Inneren zu verringern.

    Abstand zu Öffnungen: Sie müssen mindestens 30 cm von Türen, Fenstern, Lüftungsöffnungen und anderen Öffnungen entfernt installiert werden, um eine Gasansammlung im Falle eines Lecks zu verhindern.

    Abstand zu elektrischen Anlagen: Sie müssen mindestens 10 cm von elektrischen Kabeln und Geräten entfernt positioniert werden und dürfen elektrische Leitungen nicht ohne ausreichenden Schutz kreuzen.

    Abstand zum Boden: Sie müssen mindestens 2,2 Meter über dem Boden installiert werden, wenn sie Fußgänger- oder Durchgangsbereiche kreuzen.


    1.1 Positionierung an der Fassade

    • Bevorzugung externer RoutenGasleitungen sollten nach Möglichkeit außerhalb von Gebäuden verlegt werden, um das Risiko einer Gasansammlung im Falle eines Lecks zu verringern.
    • Mindestbodenfreiheit:
    • Wenn sie in Fußgängerzonen oder Bereichen mit hohem Durchgangsverkehr installiert werden, müssen sie mindestens so weit entfernt angebracht werden, dass sie mindestens 2,2 Meter über dem Boden um versehentliche Zusammenstöße zu vermeiden.
    • Bei geringerer Höhe müssen sie mit speziellen Schutzmaßnahmen versehen werden. mechanische BarrierenDie
    • Abstände von Öffnungen und elektrischen Systemen:
    • Mindestens 30 cm aus Fenstern, Lüftungsschächten, Kanaldeckeln, Lüftungsgittern und anderen Öffnungen.
    • Mindestens 10 cm von elektrischen Kabeln und Geräten, um Störungen und mögliche Brände im Falle eines Lecks zu vermeiden.
    • Abstände von Balkonen und Dachüberständen:
    • Vermeiden Sie es, unter Balkonen oder Vordächern ohne ausreichende Belüftung zu gehen. Ist dies unvermeidbar, sorgen Sie für ausreichende Belüftung oder Schutz.


    2. Art der Materialien

    Stahl, Kupfer oder Polyethylen: Die Materialien müssen zertifiziert und korrosionsbeständig sein. Kupferrohre müssen an den Wanddurchführungen mit einer Schutzhülle versehen sein.

    Schutz vor Stößen und Witterungseinflüssen: Bei Montage an der Fassade müssen sie vor Stößen geschützt und mit geeigneten Halterungen befestigt werden.

    • Verzinkter StahlLackiert oder beschichtet zum Schutz vor Korrosion, mit geschweißten oder verschraubten Verbindungen.
    • Kupfer: Bei Verlegung im Freien muss es mit einer Schutzhülle versehen werden.
    • Polyethylen (PE)Nur erlaubt UntergrundFür sichtbare Installationen an Fassaden ist dies nicht zulässig.


    3. Halterungen und Befestigungselemente

    Rohre müssen mit vorschriftsmäßigen Halterungen (in der Regel alle 1–2 Meter, je nach Material) sicher an der Fassade befestigt werden. Bei Durchführungen durch Konstruktionsfugen oder bewegliche Bereiche sind Dehnungsfugen vorzusehen.

    • Halterungen und Stützen:
    • Sie müssen in regelmäßigen Abständen angeordnet werden (etwa 1,5 m bei Stahlrohren und 1 m bei Kupferrohren).
    • Witterungsbeständige und korrosionsbeständige Befestigungselemente.
    • Aufprallschutz:
    • Wenn sie in Bereichen installiert werden, die von Stößen bedroht sind, müssen sie mit Metallgehäusen oder geeigneten Schutzrohren geschützt werden.
    • Wenn sie in der Nähe von beweglichen Strukturen (z. B. Toren) verlaufen, müssen sie mit flexiblen Gelenken ausgestattet sein, um die Ausdehnung aufzunehmen.


    4. Verbote und Beschränkungen

    Sie dürfen nicht unter Balkonen oder in geschlossenen, nicht belüfteten Räumen installiert werden.

    Um Lastverluste zu begrenzen, sollten lange Strecken mit zu vielen Kurven vermieden werden.

    🚫 Installationsverbot in geschlossenen, ungelüfteten Räumen (z. B. falsche Wände, nicht inspizierbare Schächte).
    🚫
    Verbot des Durchquerens von Gebieten mit hoher Brandgefahr (z. B. Garagen, Lagerbereiche für brennbare Stoffe).
    🚫
    Nicht direkt in das Mauerwerk einbauen ohne Schutzhülle und Inspektionsmöglichkeit.


    Die Lage von Gasleitungen an Gebäudefassaden ist durch italienische Gesetze, insbesondere durch die italienische Gesetzgebung, geregelt. UNI 7129:2015 und von UNI 11528:2014 für Systeme mit höherer Leistung. Nachfolgend sind die wichtigsten Richtlinien für eine sichere und vorschriftsmäßige Installation aufgeführt.

    ABSTANDEN ZU BRENNBAREN MATERIALIEN Die Sicherheitsabstände von Gasleitungen zu brennbaren Materialien sind in den Normen UNI 7129:2015 und UNI 11528:2014 für größere Systeme geregelt. Diese Normen legen grundlegende Anforderungen zur Brandverhütung, Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der korrekten Sicherheitsabstände fest. 1. Mindestabstände zu brennbaren Materialien Allgemeiner Mindestabstand: Gasleitungen müssen mindestens 10 cm von brennbaren Materialien (Holz, Gipskarton, Kunststoff usw.) entfernt verlegt werden, sofern sie nicht ausreichend geschützt sind. Schutz durch Ummantelungen oder Beschichtungen: Bei Rohren aus Stahl oder unbeschichtetem Kupfer muss ein Mindestabstand von 5 cm zu brennbaren Materialien eingehalten oder eine hitzebeständige Schutzummantelung verwendet werden. Rohre aus beschichtetem Kupfer oder lackiertem, verzinktem Stahl können ohne spezifische Abstände in Kontakt mit brennbaren Materialien verlegt werden, solange die Oberflächentemperatur die zulässigen Grenzwerte nicht überschreitet. Kunststoffrohre oder Polyethylenrohre (PE): Diese dürfen nicht ungeschützt in Gebäuden verlegt werden. Bei erdverlegten oder eingelassenen Leitungen müssen diese mit Schutzhüllen versehen werden. 2. Durchdringungen brennbarer Wände und Böden: Schutz mit Metallhülle: Durchdringt eine Gasleitung eine Wand oder einen Boden aus Holz oder einem anderen brennbaren Material, muss sie mit einer Metallhülle oder einem anderen feuerbeständigen Material (z. B. selbstverlöschendem PVC) geschützt werden. Innenabstand in der Hülle: Die Hülle muss einen Mindestabstand von 5 mm um die Leitung gewährleisten, um die Belüftung zu ermöglichen und eine Überhitzung zu verhindern. 3. Abstand zu Schornsteinen und Wärmequellen: Mindestabstand zu Schornsteinen, Öfen oder anderen Wärmequellen: 20 cm bei Leitungen aus verzinktem Stahl oder Kupfer. 40 cm bei Leitungen aus Kunststoff mit Schutzhülle. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, muss eine Wärmedämmschicht zwischen Leitung und Wärmequelle angebracht werden. 4. Zusätzliche Schutzmaßnahmen: ✅ Halterungen und Befestigungen: Leitungen, die auf brennbaren Oberflächen verlegt werden, müssen mit feuerfesten Metallhalterungen befestigt werden. ✅ Feuerfeste Anstriche: Bei Kontakt mit brennbaren Materialien kann das Rohr mit Brandschutzanstrichen behandelt werden, um die Hitzebeständigkeit zu erhöhen. ✅ Gut belüftete Bereiche: Rohre sollten in gut belüfteten Bereichen verlegt werden, um das Risiko einer Gasansammlung im Falle eines Lecks zu verringern.