PRÄMISSE
Als „Mensch-Maschine-Schnittstelle“ bezeichnet man die Gesamtheit der Geräte, die es Menschen ermöglichen, mit Maschinen zu kommunizieren.
Die Schnittstelle umfasst neben den Befehlen und Signalen für den normalen Gebrauch der Maschine auch die Warn-/Signalsätze zur Meldung von Notfällen oder Störungen sowie die Befehle zur Handhabung dieser besonderen Bedingungen.
Die Bedienelemente müssen stets leicht zugänglich und übersichtlich sein, um den Maschinenbediener nicht zu täuschen und müssen auch für Hersteller oder Benutzer unterschiedlicher Nationalität leicht verständlich sein.
Die Merkmale der Mensch-Maschine-Schnittstelle werden sowohl in der Richtlinie 2006/42/EG als auch in zahlreichen technischen Normen zu diesem Thema behandelt.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang I - RESS 1.1.6 Ergonomie
Unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen müssen Unbehagen, Ermüdung sowie geistige und körperliche Anspannung (Stress) des Bedieners unter Berücksichtigung der folgenden ergonomischen Grundsätze auf ein möglichst geringes Maß reduziert werden:
- die Variabilität der Körpergröße, Kraft und Ausdauer des Bedieners berücksichtigen,
- den nötigen Freiraum für die Bewegungen der Körperteile des Bedieners bieten,
- ein durch die Maschine vorgegebenes Arbeitstempo vermeiden,
- Vermeiden Sie eine Steuerung, die längere Konzentration erfordert,
- Passen Sie die Mensch-Maschine-Schnittstelle an die vorhersehbaren Eigenschaften des Bedieners an.
Die Anforderungen in Punkt 1.1.6 beziehen sich auf die Ergonomie. Die Disziplin der Ergonomie kann wie folgt definiert werden:
„Ergonomie (oder die Lehre vom menschlichen Faktor) ist die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit der Interaktion zwischen den Elementen eines Systems (menschlichen und anderen) beschäftigt, und der Beruf, der die Theorie, Prinzipien, Daten und Methoden anwendet, mit denen diese Systeme entwickelt werden, mit dem Ziel, die Benutzerzufriedenheit und die Leistung des Systems selbst zu optimieren.“
Die in Punkt 1.1.6 genannten ergonomischen Aspekte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zur ersten Gruppe gehören ergonomische Faktoren, die bei der Gestaltung der Maschine berücksichtigt werden müssen. In den Gedankenstrichen unter Punkt 1.1.6 werden fünf Faktoren aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt; ihr einziger Zweck besteht darin, die Aufmerksamkeit der Hersteller auf bestimmte wichtige Aspekte ergonomischer Grundsätze zu lenken.
Zur zweiten Gruppe, die im ersten Satz von Punkt 1.1.6 aufgeführt ist, zählen etwaige negative Auswirkungen solcher Faktoren. Eine gute Gestaltung hat den Effekt, die negativen Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen zu verringern, während eine unzureichende Gestaltung Unbehagen, Müdigkeit oder physischen bzw. psychischen Stress hervorrufen kann, die wiederum beispielsweise zu möglichen Muskel-Skelett-Erkrankungen führen können. Sie erhöhen außerdem die Unfallgefahr.
Anhang I - RESS 1.7.1.1 Informationen und Informationsgeräte
Die zum Führen eines Autos notwendigen Informationen müssen klar und verständlich vermittelt werden.
verständlich. Sie dürfen nicht in einer solchen Menge vorhanden sein, dass sie sich in den Augen des Bedieners überschneiden.
Anzeigeeinheiten oder andere Mittel zur interaktiven Kommunikation zwischen Bediener und Maschine müssen leicht verständlich und benutzerfreundlich sein.
Die Anforderung in Nummer 1.7.1.1 bezieht sich auf alle Informationen über die Maschine, die erforderlich sind, um den Bedienern bei der Befehlsgebung an die Maschine zu helfen. Dies gilt insbesondere für Anzeige- und Informationsgeräte.
Vorgaben zur Gestaltung von Informationen, Informationseinrichtungen, Anzeigen und Anzeigesystemen sind in den Normenreihen EN 894 und EN 61310 enthalten.
Anhang I - RESS 1.7.1.2 Alarmgeräte
Wenn die Sicherheit und Gesundheit von Personen durch eine Störung einer unbeaufsichtigt arbeitenden Maschine gefährdet werden kann, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass sie ein geeignetes akustisches oder optisches Warnsignal abgibt.
Wenn die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet ist, müssen diese eindeutig verständlich und leicht wahrnehmbar sein. Durch geeignete Maßnahmen ist es dem Betreiber möglich, die weitere Wirksamkeit dieser Warneinrichtungen zu überprüfen.
Die Bestimmungen der spezifischen Gemeinschaftsrichtlinien hinsichtlich Farben und Sicherheitssignalen müssen eingehalten werden.
Abschnitt 1.7.1.2 befasst sich mit Risiken für Personen aufgrund von Ausfällen von Maschinen oder Maschinenteilen, die für den Betrieb ohne ständige Überwachung durch das Bedienpersonal ausgelegt sind. Warneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Bediener oder andere gefährdete Personen über gefährliche Störungen informieren, damit diese die notwendigen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen ergreifen können. Gegebenenfalls können Warneinrichtungen an der Maschine selbst angebracht oder ferngesteuert aktiviert werden.
EN 61310-1 enthält Spezifikationen für optische und akustische Signale.
Verweise auf die Mensch-Maschine-Schnittstelle sind auch Teil weiterer RESS in Anhang I, wie z. B.
beispielsweise solche, die sich auf Steuergeräte beziehen.
GESETZLICHE HINWEISE
EN 60447, Mensch-Maschine-Schnittstelle: Funktionsprinzipien
EN 60073, Codierung von Anzeigegeräten und Betätigern mit Farben und zusätzlichen Mitteln
EN 61310-1, Sicherheit von Maschinen: Anforderungen an optische, akustische und taktile Signale
CEI 64-8, Normen für elektrische Benutzersysteme
EN 60204-1, Sicherheit von Maschinen: Elektrische Ausrüstung von Maschinen
EN 60947-5-1, Niederspannungsschaltgeräte und -steuerungen. Teil 5: Steuergeräte und Schaltelemente
EN 61439-1 (CEI 17-13/1), Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen
(BT-Tabellen) Teil 1: Allgemeine Regeln

PLATZIERUNG UND MONTAGE
Die an der Maschine angebrachten Befehlsgeräte müssen soweit wie möglich:
- für Service und Wartung leicht zugänglich;
- so montiert, dass die Möglichkeit einer Beschädigung durch Aktivitäten wie die Handhabung von Materialien minimiert wird.
Die Betätigungselemente manuell betätigter Steuergeräte müssen so ausgewählt und eingebaut werden, dass:
- Sie befinden sich in einer Höhe von mindestens 0,6 m über der Bedienfläche und sind für den Bediener in seiner normalen Arbeitsposition leicht erreichbar.
- der Bediener bei der Bedienung nicht in eine gefährliche Situation gerät.
Die Betätigungselemente von fußbetätigten Steuergeräten müssen so ausgewählt und eingebaut werden, dass:
- für den Bediener leicht erreichbar sind, wenn er sich in seiner normalen Arbeitsposition befindet;
- der Bediener bei der Bedienung nicht in eine gefährliche Situation gerät.
Darüber hinaus müssen sie in einem bestimmten Sichtfeld des Bedieners liegen.
TASTENFARBE
Die Farben der START-Tasten sind Weiß, Grau oder Schwarz, wobei Weiß bevorzugt wird. Auch Grün ist erlaubt. Rot kann nicht verwendet werden.
Für NOT-Halt- oder Unterbrechungstaster muss die Farbe Rot verwendet werden. Der gelbe Hintergrund mit dem roten Knopf darf nur für NOTFÄLLE verwendet werden.
Die Farben der STOP-Tasten sind Schwarz, Grau oder Weiß, wobei Schwarz bevorzugt wird. Grün sollte nicht verwendet werden. Rot ist ebenfalls zulässig, es wird jedoch empfohlen, es nicht in der Nähe einer Notbetriebseinrichtung zu verwenden. Grün sollte nicht verwendet werden.
Weiß, Grau und Schwarz sind die bevorzugten Farben für die START- und STOP-Tasten. Die Farben Rot, Gelb oder Grün dürfen nicht verwendet werden.
Weiß, Grau oder Schwarz sind die bevorzugten Farben für Tasten, die beim Drücken eine Aktion auslösen und beim Loslassen stoppen (Tipp- oder Kriechbewegung). Die Farben Rot, Gelb und Grün dürfen nicht verwendet werden.
RESET-Tasten müssen blau, weiß, grau oder schwarz sein. Bei gleichzeitiger Verwendung als STOP/OFF-Taster kommen Weiß, Grau oder Schwarz zum Einsatz, wobei Schwarz klar bevorzugt wird. Grün darf nicht verwendet werden.
Die gelbe Farbe ist für anormale Bedingungen reserviert, beispielsweise die Unterbrechung des automatischen Arbeitszyklus.
Werden die gleichen Farben Weiß, Grau oder Schwarz für mehrere Funktionen verwendet (z. B. Weiß für Start- und Stopp-Aktuatoren), muss zur Unterscheidung eine zusätzliche Codierung verwendet werden, z. B. Position oder Symbol.


LICHTSIGNALFARBEN (z. B. LICHTMAST)
Die Farbe muss unter Berücksichtigung der bereitzustellenden Informationen gewählt werden. Die Farben der Anzeigegeräte und Betätigungselemente müssen der Tabelle entsprechen. Die Verwendung von Farben auf elektrischen Geräten von Maschinen muss der IEC 60204-1 entsprechen.
Die in Sicherheitszeichen verwendeten Sicherheits- und Kontrastfarben müssen der ISO 3864-1 entsprechen. Bei Not-Aus-Betätigungselementen muss die Verwendung von Kontrastfarben der ISO 13850 entsprechen.
Verkehrsbeleuchtung
Alle innerbetrieblichen Verkehrswege müssen mit ausreichender, dem Verwendungszweck entsprechender natürlicher oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
Die erforderlichen Beleuchtungsstärkewerte variieren je nach Standort.
